Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Stand: 30.04.2025
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
8.
den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 13 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 23.01.2007 – 8 Sa 88/05
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 844/14Praktikum - Berufsausbildung - ProbezeitkündigungZitiert von 12
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 845/13Verdachtskündigung - BerufsausbildungsverhältnisZitiert von 64
- BAG, 20.09.2006 – 10 AZR 439/05Ausbildungsverhältnis: Geltung des Wettbewerbsverbots für Auszubildende und Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen das Verbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BAG, 16.12.2004 – 6 AZR 127/04Zitiert von 9
- LAG Hamburg, 04.11.2015 – 5 Sa 31/15
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- OVG NRW, 20.01.2025 – 4 B 48/22Zitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 09.01.2024 – L 6 BA 33/22
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